Allgemeine Geschäftsbedingungen der Megaicon mobile Bildwerbung, Lendgasse 1, 6345 Kössen

1. Geltung

Megaicon mobile Bildwerbung, (im Folgenden: Megaicon), erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Megaicon ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Megaicon bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Megaicon sind freibleibend und unverbindlich.
Erteilt der Kunde ohne vorherige Anbotstellung durch Megaicon einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Megaicon gebunden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Megaicon zustande.
Die Annahme hat in Schriftform (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder Email) zu erfolgen. Es sei denn, dass Megaicon zweifelsfrei zu erkennen gibt (zum Beispiel durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages), dass der Vertrag angenommen wird.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die reprofähigen Druckdaten gemäß den Informationen im aktuellen Druckdatenaufbereitungsblatt von Megaicon abzuliefern. Alle Informationen bezüglich der korrekten Druckdatenanlage werden auf www.megaicon.at/Massskizzen.28.0.html zur Verfügung gestellt. Megaicon ist nicht verpflichtet die Druckdaten des Auftraggebers nach Satz, Layout oder Rechtschreibungsfehlern zu kontrollieren und haftet daher auch nicht dafür. Alle Informationen sind vom Kunden (Holschuld des Kunden) vor Druckdatenproduktion und zu deren Erstellung unter www.megaicon.at/Massskizzen.28.0.html zu besorgen.
Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
Vom Kunden beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw. sind Megaicon unentgeltlich anzuliefern.
Der Eingang der vom Kunden bereitgestellten Materialien wird ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Mengen bestätigt. Für Megaicon besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Kunden selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten etc.
Megaicon ist nicht verpflichtet, die beigestellten Materialien und übertragenen Daten auf Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) zu überprüfen.
Festgehalten wird, dass das Endprodukt Farbabweichungen verglichen mit der Kundenvorlage enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren und Druckmaterialien bedingt sind. Megaicon haftet nicht für derartige Farbabweichungen. Derartige Abweichungen sind in der Regel technisch bedingt, deshalb liegt bei Auftreten dieser Abweichungen trotzdem eine vertragsgemäße Leistung vor. Der Kunde ist hier nicht zu Annahmeverweigerung oder Abzügen berechtigt. Verbindliche Farbvorlagen bzw. Andrucke sind vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu entlohnen.
Ohne Farbproof oder Angaben in CMYK = Euroskala können keine Farbverbindlichkeiten hergestellt werden, daher gilt das auf Grund der Druckdaten gelieferte Produktionsergebnis bereits im Vorhinein als angenommen. Da es unser Workflow vorsieht, ab offenen Druckdaten zu arbeiten, bitten wir den Auftraggeber Megaicon offene Druckdaten zur Verfügung zu stellen. Falls der Auftraggeber trotzdem PDFs zur Verfügung stellt, werden für die Druckdatenaufbereitung von PDFs (sind keine offenen Daten) automatisch 35,00 € netto in Rechnung gestellt. Megaicon wird die bereitgestellten Daten ohne gesonderten Auftrag und ohne gesonderte Entlohnung nicht bearbeiten oder konvertieren.
Der Kunde verpflichtet sich Megaicon unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Megaicon von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass diese Arbeiten in Folge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Megaicon wiederholt werden müssen und / oder verzögert werden.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber,- Kennzeichenrechte oder sonstiger Rechte Dritter zu prüfen. Megaicon haftet nicht wegen einer Verletzung. Wird Megaicon wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde Megaicon schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Megaicon durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. Fremdleistung / Beauftragung Dritter

Megaicon ist nach freien Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jeden Fall aber auf Rechnung des Kunden.
Megaicon wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. Termine

Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.
Megaicon bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Megaicon eine angemessene, mindestens aber 30 Tage währende, Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreiben an Megaicon.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Megaicon.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Megaicon – entbinden Megaicon jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (zum Beispiel Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. Rücktritt vom Vertrag

Megaicon ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist, oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Megaicon weder Vorauszahlungen noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet.

Der Kunde ist jedoch verpflichtet, Megaicon sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten (Teil-) Leistungen zu vergüten.

7. Preise

Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn Megaicon sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von Megaicon gesondert in Rechnung gestellt werden.
Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Umsatzsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Megaicon ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
Megaicon ist insbesondere berechtigt, wegen einer von Megaicon nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzung für die Lieferung oder in Folge vom Kunden gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit in Rechnung zu stellen.

8. Lieferung

Die Lieferfrist ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit spätestens der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung;
  • Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Kunden;
  • Datum, an dem Megaicon die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten hat.

Megaicon ist berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge nicht über- bzw. unterschreitet, ist der Kunde verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.
In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei Megaicon oder einem der Lieferanten ist Megaicon berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen.
Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen, erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von Megaicon binnen drei Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Kunden verschoben werden, so gilt die Leistung von Seiten Megaicon als erbracht und ist Megaicon berechtigt die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
Diesbezügliche Lagerkosten sind prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
Verpackung aus Papier oder Pappe wird gesondert nach Aufwand verrechnet und nicht zurückgenommen.

Für den Fall eines Lieferverzuges gilt Folgendes als vereinbart:

  • Eine nachweislich durch grobes Verschulden durch Megaicon eingetretene Verzögerung berechtigt den Kunden, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von 1/2 %, insgesamt aber von max. 5 % des Fakturenwertes desjenigen Teils der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der in Folge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentliches Teils nicht benutzt werden kann, sofern dem Kunden ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzsprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

9. Erfüllung und Gefahrenübergang

Nutzung und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk oder das Lager verlässt, oder im Sinne obiger Bestimmungen eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
Vom Kunden zu beschaffendes Material, gleichviel, welcher Art, ist Megaicon frei Haus zu liefern. Die Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundenen Kosten- und Lagerspesen auf Verlangen von Megaicon prompt zu ersetzen.
Vom Kunden übergebenes Material und Originale lagern bei Megaicon ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Die Versicherung dieser Güter, gegen welche Gefahr auch immer, ist ausschließlich Sache des Kunden. Megaicon ist von jeder Haftung von Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grunde immer, befreit, es sei denn, Megaicon hätte die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.

10. Zahlung

Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden, ist die Fakturensumme binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachliefungen oder andere Vereinbarung über die Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn Megaicon im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellt, gilt als vereinbart, dass hiefür sofort Zahlung zu leisten ist.
Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, allfällige Zölle, Ausgleichsabgaben und andere vergleichbare Abgaben sind zusätzlich zum vereinbarten Preis vom Kunden zu zahlen.
Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei Megaicon oder der angeführten Zahlstelle.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche oder anderer Ansprüche, welcher Art auch immer, zurückzubehalten, oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, kann Megaicon:

  • die Erfüllung der Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben,
  • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  • den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminsverlust) und
  • eine Mahngebühr von € 40,00 sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 1% pro Monat verrechnen, oder
  • bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von Megaicon aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Kunden, bleibt die Ware im Eigentum von Megaicon. Der Kunde hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde gehalten, auf das Eigentum von Megaicon hinzuweisen und hat Megaicon unverzüglich zu verständigen.

11. Gewährleistung

Megaicon ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist jeden, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch Megaicon, des Materials oder der Ausführung beruht.
Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teils der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge kann Megaicon nach Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Kunden oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Megaicon haftet nicht für Beschädigungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne Zustimmung von Megaicon Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.
Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Abweichungen des von uns verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben haftet Megaicon nur insoweit, als diese auf Mängel beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung leicht erkennbar waren.
Korrekturabzüge sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Megaicon haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Telefonisch bekanntgegebene Korrekturwünsche sind nur nach gleichlautender schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Gleiches gilt für drucktechnisch bedingte Unterschiede zwischen Probedruck und Auflagendruck.
Megaicon ist bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gem. § 1168 a AGBG ähnlichen Bestimmungen in anderen AGBs oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.

12. Schadenersatz

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt die Haftung von Megaicon in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Leistung von Megaicon entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern Megaicon nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

13. Verzugsfolgen und Rücktritt

Sollte Megaicon durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten, kann der Kunde vom Vertrag zurück treten.

Neben den oben genannten Rücktrittsrechten ist Megaicon berechtigt vom Vertag zurückzutreten, wenn:

  • die Ausführung der Lieferung bei Beginn oder die Fortsetzung der Leistung, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiterverzögert wird;
  • der Kunde bei Bedenken seiner Bonität sich weigert, auf Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen;
  • die Verlängerung der Lieferfrist wegen oben genannter Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate, beträgt.

In diesen Fällen ist auch ein Teilrücktritt zulässig.
Falls über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, kann Megaicon ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Megaicon hat diese im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilsweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat Megaicon diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Vorbereitung getätigt wurden.

14. Namen- und Markenaufdruck

Megaicon ist zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Kunden berechtigt.
Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, ohne weitere Zusage des Auftraggebers, die verwendeten Daten für seine eigenen Werbe- und PR-Zwecke einzusetzen.

15. Urheberrechte

Megaicon behält sich sämtliche Rechte an den von Megaicon verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von Megaicon stammen, vom Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind über Verlangen sofort zurückzustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, Megaicon gegenüber allen Ansprüchen die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden schad- und klaglos zu halten. Megaicon verpflichtet sich, in einem gegen Megaicon angestrengten Rechtsstreit dem Kunden den Streit zu verkünden. Tritt der Kunde dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf Seiten von Megaicon bei, ist diese berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für sämtliche sich aus dem diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen, ordentlichen Gerichtes für die Landeshauptstadt Innsbruck vereinbart.
Für abgeschlossene Verträge gilt ausschließlich Österreichisches Recht.

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